Osterpaket: Der Solarturbo für PV-Dachanlagen?
Das Photovoltaik Osterpaket der Bundesregierung bringt Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die Novelle bietet künftigen Betreibern einer Photovoltaikanlage höhere Einspeisevergütungen, flexiblere Regelungen für den erzeugten Strom sowie vereinfachte Netzanschlussverfahren für Kleinanlagen. Die Regelungen zum Eigenverbrauch von Photovoltaikstrom wurden entsprechend angepasst. Mit der Änderung des § 8 Abs. 6 Nr. 3 EEG müssen Netzbetreiber bei Anlagen bis 30 kWp auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss dem Anschlussinteressenten mitteilen, ob seine Anwesenheit bei der Herstellung des Netzanschlusses erforderlich ist oder nicht. Unabhängig davon sind geplante Photovoltaikanlagen mindestens acht Wochen vor Inbetriebnahme beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden.
Die Energiewende nimmt Fahrt auf
Mit dem Osterpaket hat die Bundesregierung gezielte Maßnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien beschlossen. Insbesondere im Bereich der Photovoltaik gibt es nun Erleichterungen für Anlagenbetreiber. Mit dem Paket hat die Bundesregierung die Stromerzeugung aus Photovoltaik im eigenen Haus oder Betrieb weiter vereinfacht und damit attraktiver gemacht. Die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz ermöglichen es Betreibern von PV-Dachanlagen, den erzeugten Strom flexibler zu nutzen und auch selbst zu verbrauchen.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Mit dem Osterpaket hat die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zur Energiewende geleistet und die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen verbessert. Der Beschluss der Novelle am 08.07.2022 zeigt, dass die Bundesregierung den Ausbau der erneuerbaren Energien ernst nimmt und gezielt fördert. Mit der Anmeldung geplanter Photovoltaikanlagen beim zuständigen Netzbetreiber und den flexibleren Regelungen für den erzeugten Strom wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen nun noch attraktiver.
Neue Gesetzesnovelle zur Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung für Kleinstanlagen
Die Bundesregierung hat eine neue Gesetzesnovelle zur Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung für Kleinstanlagen beschlossen. Das so genannte Osterpaket für Photovoltaik beinhaltet geplante Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die die Nutzung von Photovoltaikanlagen erleichtern sollen.
Bislang mussten PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 25 kWp entweder eine Fernsteuerbarkeit einbauen oder die Wirkleistung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Diese Regelung entfällt nun ersatzlos für Anlagen mit einer Anschlussleistung von bis zu 25 kWp, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden. Das bedeutet, dass für diese Anlagen weder eine Fernsteuerbarkeit noch eine Begrenzung der Wirkleistung erforderlich ist.
Diese Änderung ist insbesondere für Betreiber von Kleinanlagen und Eigenheimbesitzer von Bedeutung, die eine eigene Solarstromanlage betreiben wollen. Entsprechende Photovoltaikanlagen können nun ohne Wirkleistungsbegrenzung betrieben werden, was den Eigenverbrauch von Photovoltaikstrom erhöht und damit Energiekosten spart. Die neue Gesetzesnovelle erleichtert den Ausbau der erneuerbaren Energien und fördert die Energiewende.
Für Betreiber von Photovoltaikanlagen bedeutet der Wegfall der Wirkleistungsbegrenzung auch, dass sie sich nicht mehr darum kümmern müssen, wie viel Kilowatt sie maximal produzieren dürfen. Die entsprechenden Photovoltaikanlagen können nun ihre volle Leistung ausschöpfen, was zu einer höheren Stromproduktion und einem höheren Eigenverbrauch führt.
Höhere Vergütung für Eigenverbrauch und Volleinspeisung
Mit der aktuellen Novelle hat die Bundesregierung eine Änderung der Einspeisevergütung für Photovoltaikstrom beschlossen. Künftig wird zwischen zwei Tarifen unterschieden: dem Eigenverbrauchstarif und dem Volleinspeisetarif. Letztere kommt zum Tragen, wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom ins Netz einspeist. Der Eigenverbrauchstarif kommt dagegen zur Anwendung, wenn der Strom vorrangig selbst verbraucht und nur der überschüssige Strom ins Netz eingespeist wird.
Die Neuregelung sieht vor, dass für Anlagen bis 10 kWp im Eigenverbrauchstarif künftig ein Wert von 8,60 Cent/kWh gilt. Für Anlagen über 10 bis 40 kWp beträgt der Wert 7,50 Cent/kWh und für Anlagen bis 750 kWp 6,20 Cent/kWh. Entscheidet sich der Anlagenbetreiber für die Volleinspeisevergütung, erhöht sich der Vergütungssatz entsprechend der Anlagengröße.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung eine Ausnahmeregelung eingeführt, die es Anlagenbetreibern ermöglicht, PV-Module, die auf demselben Gebäude montiert sind, als zwei Anlagen zu deklarieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Strommengen aus beiden Anlagen jeweils über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet werden und der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber mitteilt, für welche der beiden Anlagen er die erhöhte Volleinspeisevergütung in Anspruch nehmen möchte.
Diese Änderungen im EEG erleichtern den Ausbau von Photovoltaikanlagen und sind ein wichtiger Schritt in Richtung Energiewende. Die Bundesregierung hat damit die geplanten Anpassungen beschlossen und erleichtert Betreibern von Photovoltaikanlagen den Betrieb und den Eigenverbrauch. Durch die höhere Vergütung wird es künftig noch attraktiver, Solaranlagen auf dem eigenen Hausdach zu installieren und damit einen Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energien zu leisten.
Mieterstrom
Zum einen wurde die 100-Kilowatt-Grenze für Mieterstrom aufgehoben, so dass nun auch größere Anlagen den Mieterstromzuschlag erhalten können. Damit soll der Anreiz erhöht werden, größere PV-Anlagen zu installieren, um die zur Verfügung stehende Dachfläche optimal zu nutzen.
Allerdings ist der Zugang zu Solarstrom für Mieterinnen und Mieter nach wie vor nicht besonders einfach. Es bleibt kritisch zu hinterfragen, warum die Maßnahmen der Bundesregierung und Robert Habeck so interpretiert werden, dass ein möglichst großer Teil der Solarenergie in das öffentliche Netz eingespeist werden soll. Hier sollte die Politik dringend nachbessern, um Mieterstrom attraktiver und zugänglicher zu machen.
Die Vorteile von Mieterstrom sind aus unserer Sicht nicht zu unterschätzen. Er ist eine Möglichkeit, den Umstieg auf erneuerbare Energien voranzutreiben und gleichzeitig den Geldbeutel zu schonen. Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern kann reduziert und gleichzeitig der CO2-Ausstoß gesenkt werden.
In den kommenden Jahren ist mit einem Ausbau des Mieterstromangebots zu rechnen.
